FAQ - Lohnverrechnung
- Inwieweit sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration steuerlich begünstigt?
- Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?
- Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?
- Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?
- Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen?
- Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Auslandsreisen?
Inwieweit sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration steuerlich begünstigt?
Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) sind
die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge (das sind
in der Regel der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration)
steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.100,00 kommt nach Abzug
der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
und des Freibetrages von € 620,00 der feste Steuersatz von 6 % zur
Anwendung.
Das Jahressechstel lässt sich wie folgt ermitteln: Die im Kalenderjahr
zugeflossenen Bruttobezüge sind mit dem Faktor 2 zu multiplizieren und
mit der Anzahl der seit Jahresbeginn abgelaufenen Kalendermonate zu
multiplizieren.
Demnach sind 15. und 16. Gehalt (z. B. Prämien und Bilanzgelder) nicht
mehr steuerbegünstigt. Werden sie steuerbegünstigt ausbezahlt, weil sie
noch vor Auszahlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration
anfallen, kann dafür das Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr
steuerbegünstigt behandelt werden.
Was sind steuerpflichtige Sachbezüge?
Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann sie auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.
Lediglich nicht mehr messbare Aufmerksamkeiten (z. B. Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar, oder wenn dem Arbeitnehmer Hilfsmittel zur Ausübung seines Berufes zur Verfügung gestellt werden.
Geldwerte Vorteile sind in Geld umzurechnen. Die Grundregel lautet, dass geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind.
Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings die individuelle Ermittlung nicht vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.
Wie sind die wichtigsten Sachbezüge zu bewerten?
Dienstwagen
Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten (dazu zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, dann sind als Sachbezug monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600,00 anzusetzen.
Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten, maximal € 300,00, monatlich anzusetzen).
Mobiltelefon
Bei nur fallweiser Privatnutzung ist kein Sachbezug zu berechnen; bei umfangreicher Privatnutzung sind anteilige Kosten zu verrechnen.
Parkplatz
Stellt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit einen Kfz Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung, sind als Sachbezug € 14,53/Monat zuzurechnen. Die Zurechnung hat nur für Parkplätze zu erfolgen, die im Bereich einer flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung liegen. Eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn sich die Parkraumbewirtschaftung über mehrere zusammenhängende Straßenzüge erstreckt.
Eine solche flächendeckende Parkraumbewirtschaftung ist laut Finanzverwaltung gegeben in den folgenden Städten:
Amstetten, Baden, Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Feldkirch, Graz, Innsbruck, Kapfenberg, Klosterneuburg, Klagenfurt, Krems, Leoben, Leonding, Linz, Mödling, Salzburg, St. Pölten, Schwechat, Steyr, Traun, Villach, Wels, Wr. Neustadt, Wien (1., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. Bezirk; Teile des 2., 3., 15. und des 20. Bezirks), Wolfsberg.
Freie oder verbilligte Mahlzeiten
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 4,40 pro Arbeitstag, liegt nur hinsichtlich des übersteigenden Wertes ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Gehaltsvorschüsse und Arbeitnehmerdarlehen
Der Sachbezug beträgt 3,5 % p. a. des aushaftenden Kapitals.
Freibetrag: bei Übersteigen eines Betrages von € 7.300,00 ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Gibt es auch steuerbefreite Bezüge?
Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen. Beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge Betriebsausgaben.
Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder, die aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden.
Ferner steuerbefreit sind vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassene typische Berufskleidung wie z. B. Uniformen oder Arbeitsschutzausrüstungen wie Sehhilfen bei Bildschirmarbeit auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.
Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Inlandsreisen?
Neben der grundsätzlichen Berechnung der Taggelder nach der 24-Stunden-Regel kann in allen Fällen eine Abrechnung nach Kalendertagen erfolgen.
Taggeld
Das Taggeld für Inlandsreisen beträgt ab einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40, d. h. € 2,20 pro angebrochener Stunde. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden, so steht der volle Tagessatz von € 26,40 zu.
Nächtigungsgeld
Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich belegmäßig nachzuweisen. Bei Entfernungen von mindestens 120 Kilometern können pauschal € 15,00 pro Nacht als steuerfrei behandelt werden. Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll lohnsteuerfrei ersetzt werden. Sieht bei Dienstnehmern der Kollektivvertrag höhere Tag- oder Nächtigungsgelder vor, sind diese zur Gänze Betriebsausgaben.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Eine Dienstreise beginnt um 8 Uhr des ersten Tages und endet um 16:30 Uhr
des zweiten Tages. Neben dem Taggeld von € 26,40 für 24 Stunden und von €
19,80 (= 9/12 von € 26,40) ist ein nachgewiesener Nächtigungsaufwand
einschließlich Frühstück Betriebsausgabe bzw. steuerfrei. Wird der
Nächtigungsaufwand nicht nachgewiesen, so sind € 15,00 Betriebsausgabe
bzw. steuerfrei.
Wie berechnet man das Tag- und Nächtigungsgeld bei Auslandsreisen?
Als Taggelder für Auslandsdienstreisen können die Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten geltend gemacht werden.
Taggeld
Die Aliquotierung der Taggelder bei Auslandsdienstreisen erfolgt wie bei Inlandsreisen (ab drei Stunden je 1/12 pro angefangener Stunde, maximal 12/12).
Nächtigungsgeld
Als Nächtigungsgeld können die tatsächlichen Kosten für Nächtigung inkl. Frühstück, oder wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.
Die Höchstsätze der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten sind für jedes Land unterschiedlich und werden in der Tabelle auf den folgenden Seiten angeführt.
Gemischte Reise
Ab dem Grenzübertritt stehen die Auslandsreisesätze zu. Für die Gesamtreisezeit abzüglich Auslandsreisezeit steht das Inlandstaggeld zu.
Beispiel:
Die Reise Wien – Frankfurt erfolgt mit dem Pkw bzw. mit der Bahn. Beginn
der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt Salzburg 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei
Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr.
| Taggeld Auslandsanteil: | |
| 11:15 Uhr – 15:00 Uhr des nächsten Tages = 27
Stunden 45 Minuten = ein volles Auslandstaggeld für Deutschland |
€ 35,30 |
| Taggeld Inlandsanteil: | |
| Gesamtreisedauer 7:00 Uhr –18:10 Uhr des
nächsten Tages 36 Stunden (für jede angebrochene Stunde wird eine volle verrechnet) abzüglich 1 Tag Auslandstaggeld= 12/12 Inlandstaggeld |
€ 26,40 |
| Gesamt | € 61,70 |
Stand: 2. Jänner 2012
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